In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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14.04.2025 | 8 Ca 390/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 11.12.2024 aufgelöst worden ist; 9. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.04.2025 | 8 Ca 330/24 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2024 nicht beendet wird. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Elektriker im Werkhof weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 12.616,12 EUR festgesetzt. 5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.04.2025 | 9 Ca 314/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 501,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 44 %, die Beklagte 56 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen. |
11.04.2025 | 9 Ca 340/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.533,71 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.04.2025 | 8 Ca 360/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren fristlose Kündigung vom 27.11.2024 nicht zum 27.11.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33.333.30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.666,66 € seit dem 03.05.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 04.06.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 02.08.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.12.2024 sowie aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.01.2025 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 33.333,30 EUR festgesetzt. 5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.04.2025 | 8 Ca 205/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 12.960,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |