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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
15.05.2025 11 Ca 112/24

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu Ziff. 1 vom 26.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu Ziff. 1 vom 24.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
3.Die Beklagten zu Ziff. 1, 2 und 3 werden verurteilt, das gegenüber dem Kläger am 26.04.2024 erklärte Hausverbot für die Märkte M., L., R., F., K., W., B., Sch., N., W., G., B., N., St., L., Sch. aufzuheben. 
4.Die Beklagte zu Ziff. 1 wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Verkäufer mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden weiter zu beschäftigen. 
5.Der Auflösungsantrag der Beklagten zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen.
6.Die Beklagte zu Ziff. 1 trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86 %, die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 tragen die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils 7 %.
7.Der Streitwert wird auf 15.500,00 Euro festgesetzt. 
8.Der Antrag auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird zurückgewiesen.
9.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.


13.05.2025 4 Ca 55/24

1. Es wird festgestellt, dass das Umschulungsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 2024 zum 29. Februar 2024 nicht aufgelöst worden ist. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35% zu tragen. 
3. Der Streitwert wird auf 4.733,60 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist, nicht gesondert zugelassen.

13.05.2025 4 Ca 300/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 18.10.2024 nicht zum 31.05.2025 aufgelöst werden wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Bedingungen als Regionalverkaufsleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag Ziffer 1 weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 
4. Der Streitwert wird auf 505.766 EUR festgesetzt.

08.05.2025 1 Ca 16/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.422,60 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.04.2025 8 Ca 349/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 768,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2022 als Bonus für das Kalenderjahr 2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 745,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2023 als Bonus für das Kalenderjahr 2022 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.092,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2024 als Bonus für das Kalenderjahr 2023 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.018,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2025 als Bonus für das Kalenderjahr 2024 zu bezahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf 3.624,80 EUR festgesetzt.

7. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

24.04.2025 8 Ga 1/25

1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.020,00 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

03.04.2025 8 Ca 360/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren fristlose Kündigung vom 27.11.2024 nicht zum 27.11.2024 aufgelöst worden ist.



2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33.333.30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.666,66 € seit dem 03.05.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 04.06.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 02.08.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.12.2024 sowie aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.01.2025 zu zahlen.



3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



4. Der Streitwert wird auf 33.333,30 EUR festgesetzt.



5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.