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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
13.06.2025 9 Ca 64/24

1. Der Klagantrag Ziff. 1 wird, soweit er von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

2. Der Klagantrag aus der Klagerweiterung vom 28.11.2024 wird, soweit er von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 

4. Der Streitwert des Teilurteils wird auf 42.306,51 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.06.2025 9 Ca 63/24

1. Der Klagantrag Ziff. 1 wird, soweit er von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

2. Der Klagantrag aus der Klagerweiterung vom 28.11.2024 wird, soweit er von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 

4. Der Streitwert des Teilurteils wird auf 40.687,67 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2025 11 Ca 112/24

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu Ziff. 1 vom 26.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu Ziff. 1 vom 24.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
3.Die Beklagten zu Ziff. 1, 2 und 3 werden verurteilt, das gegenüber dem Kläger am 26.04.2024 erklärte Hausverbot für die Märkte M., L., R., F., K., W., B., Sch., N., W., G., B., N., St., L., Sch. aufzuheben. 
4.Die Beklagte zu Ziff. 1 wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Verkäufer mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden weiter zu beschäftigen. 
5.Der Auflösungsantrag der Beklagten zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen.
6.Die Beklagte zu Ziff. 1 trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86 %, die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 tragen die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils 7 %.
7.Der Streitwert wird auf 15.500,00 Euro festgesetzt. 
8.Der Antrag auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird zurückgewiesen.
9.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.


13.05.2025 4 Ca 300/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 18.10.2024 nicht zum 31.05.2025 aufgelöst werden wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Bedingungen als Regionalverkaufsleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag Ziffer 1 weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 
4. Der Streitwert wird auf 505.766 EUR festgesetzt.