In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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08.05.2025 | 1 Ca 16/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
24.04.2025 | 8 Ca 87/25 | 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.020,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
24.04.2025 | 8 Ca 349/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 768,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2022 als Bonus für das Kalenderjahr 2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 745,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2023 als Bonus für das Kalenderjahr 2022 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.092,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2024 als Bonus für das Kalenderjahr 2023 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.018,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2025 als Bonus für das Kalenderjahr 2024 zu bezahlen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen. 6. Der Streitwert wird auf 3.624,80 EUR festgesetzt. 7. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
24.04.2025 | 8 Ga 1/25 | 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.020,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.04.2025 | 8 Ca 360/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren fristlose Kündigung vom 27.11.2024 nicht zum 27.11.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33.333.30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.666,66 € seit dem 03.05.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 04.06.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 02.08.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.12.2024 sowie aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.01.2025 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 33.333,30 EUR festgesetzt. 5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |