In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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12.02.2025 | 8 Ca 290/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 22.08.2024, in der behauptet wird, der Kläger habe arbeitgeberseitige Weisungen betreffend des Leiharbeitnehmers Herr Haji Joko Khalaf nicht befolgt und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 20.08.2024, in der behauptet wird, der Kläger habe betreffend der Mitarbeiterin Frau Chaima Jarboui den Dienstplan für den Monat Juli 2023 nicht korrigiert bzw. vervollständigt und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19.08.2024, in der behauptet wird, der Kläger habe durch das Verwenden des Briefkopfs der Beklagten und durch seine Wortwahl gegenüber der Mitarbeiterin Frau Svenja Janßen einen unzutreffenden Anschein erweckt und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 22.713,00 EUR festgesetzt. 6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.02.2025 | 9 Ca 200/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 19.07.2024 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 19.07.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 42 %, der Beklagte 58 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 20.342,83 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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07.02.2025 | 9 Ca 250/24 | 1. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Lörrach – vom 5. November 2024 – 9 Ca 250/24 – wird verworfen.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 1.485,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.01.2025 | 8 Ca 163/24 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 18.04.2024 geendet hat. |
10.01.2025 | 9 Ca 206/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 16. Juli 2024 aufgelöst wird. |