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Datum: 15.05.2025
Aktenzeichen: 11 Ca 112/24
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten zu Ziff. 1 vom 26.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu Ziff. 1 vom 24.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
3.Die Beklagten zu Ziff. 1, 2 und 3 werden verurteilt, das gegenüber dem Kläger am 26.04.2024 erklärte Hausverbot für
die Märkte M., L., R., F., K., W., B., Sch., N., W., G., B., N., St., L., Sch. aufzuheben.
4.Die Beklagte zu Ziff. 1 wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Verkäufer mit
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden weiter zu beschäftigen.
5.Der Auflösungsantrag der Beklagten zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen.
6.Die Beklagte zu Ziff. 1 trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86 %, die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 tragen die Kosten des
Rechtsstreits zu jeweils 7 %.
7.Der Streitwert wird auf 15.500,00 Euro festgesetzt.
8.Der Antrag auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird zurückgewiesen.
9.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.