In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 05.02.2026 | 1 Ca 161/25 |
1. Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 31.07.2025 unwirksam ist. |
| 27.01.2026 | 13 Ca 219/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 27.01.2026 | 13 Ca 168/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 12.02.2026 | 8 Ca 287/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 12.351,00 EUR EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 12.02.2026 | 8 Ca 255/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.613,50 EUR EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 13 Ca 252/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 10.02.2026 | 13 Ca 246/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 29.01.2026 | 8 Ca 236/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 235,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 200,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2025 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 6.044,23 EUR festgesetzt. 6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 12.02.2026 | 8 Ca 148/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573.867,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 21.02.2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 703.819,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |