In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 13.05.2026 | 12 Ca 235/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
8. Dezember 2025 nicht beendet worden ist. |
| 12.05.2026 | 8 Ga 1/26 |
1.Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, dass die Verfügungsklägerin ihre Arbeit in der Filiale Laufenburg der Verfügungsbeklagten nicht aufnimmt. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.700,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.05.2026 | 1 Ca 184/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 22.08.2025, jedoch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.03.2026 beendet ist. |
| 07.05.2026 | 1 Ca 244/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 05.12.2025 beendet ist. |
| 05.05.2026 | 9 Ca 433/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 17.810,88 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.05.2026 | 9 Ca 340/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.346,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2025 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 512,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2026 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 612,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2025 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2025 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 4.722,27 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2025 zu bezahlen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 55 %, der Beklagte 45 % zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 9.654,85 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 30.04.2026 | 8 Ca 354/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.689,88 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 8 Ca 353/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 3. Der Streitwert wird auf 6.038,60 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 8 Ca 352/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.293,14 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |