In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
---|---|---|
21.08.2025 | 8 Ca 114/25 | 1. Die Zwangsvollstreckung aus Nr. 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 13.02.2025 (Az. 7 Ca 144/24) wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 13.02.2025 (Az. 7 Ca 144/24) an die Klägerin herauszugeben. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 4.312,18 EUR festgesetzt. 5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.08.2025 | 8 Ca 67/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10.03.2025 nicht beendet wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 17.850,00 EUR festgesetzt. 5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.08.2025 | 8 Ca 76/25 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 25 Urlaubstage zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den 03.03.2025 in Höhe von 90,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.04.2025 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den 18.04.2025 in Höhe von 90,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.05.2025 zu bezahlen 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Entgelt für Mai 2025 in Höhe von 109,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.06.2025 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Entgelt für Juni 2025 in Höhe von 29,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.07.2025 zu bezahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Seite je zur Hälfte zu tragen. 7. Der Streitwert wird auf 6.5779,85 EUR festgesetzt. 8. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
07.08.2025 | 8 Ca 96/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2025 aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. 4. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird auf 9.525,00 EUR festgesetzt. 5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
07.08.2025 | 11 Ca 73/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |