In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 29.01.2026 | 8 Ca 236/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 235,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 200,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2025 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 6.044,23 EUR festgesetzt. 6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 27.01.2026 | 13 Ca 219/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 27.01.2026 | 13 Ca 168/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 3 Ca 227/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 1797,90 festgesetzt. 4. Die Berufung ist für den Kläger kraft Gesetzes statthaft. Sie wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.01.2026 | 9 Ca 282/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.404,51 EUR netto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9. Juli 2025 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.404,51 EUR netto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2025 zu bezahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 76 %, die Beklagte 24 % zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 5.927,52 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.01.2026 | 8 Ca 275/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.681,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |