In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 17.11.2025 | 8 Ca 150/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die Beschaffung einer Sicherheitsschutzbrille mit Sehstärke und Gleitsicht in einfacher Ausführung in Höhe von 337,00 EUR freizustellen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 337,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.11.2025 | 8 Ca 365/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.231,01 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - aus 17.857,49 EUR seit 14.12.2024, - aus 484,98 EUR seit 21.12.2024, - aus 2.909,86 EUR seit 16.07.2025 und - aus 1.978,69 EUR seit 07.11.2025. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat November 2025 monatlich 2.136,66 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 120.677,63 EUR festgesetzt. 6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.11.2025 | 8 Ca 364/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.861,29 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - aus 9.267,09 EUR seit 14.12.2024, - aus 227,74 EUR seit 21.12.2024 und - aus 1.366,46 EUR seit 16.07.2025. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat Juli 2025 monatlich 1.609,50 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 95.999,65 EUR festgesetzt. 6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.11.2025 | 7 Ca 242/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.887,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen. |
| 17.11.2025 | 7 Ca 245/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.881,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.12.2024 zu zahlen. |
| 17.11.2025 | 7 Ca 241/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.800,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen. |
| 14.11.2025 | 9 Ca 206/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.348,37 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 13.11.2025 | 2 Ca 223/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede aus dem
Arbeitsvertrag vom 26. November 2024 am 31. August 2025 geendet hat. |
| 07.11.2025 | 9 Ca 211/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 642,60 EUR brutto seit dem 1. Juli 2025, aus 321,30 EUR brutto seit dem 16. Oktober 2025 und aus 107,10 EUR brutto seit dem 1. November 2025 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 49 %, die Beklagte 51 % zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.099,16 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 23.10.2025 | 11 Ca 249/24 |
1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom |