In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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10.10.2025 | 9 Ca 140/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 3. April 2025 nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 19. Mai 2025 nicht beendet wurde. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 4. Juni 2025 zu bezahlen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 38.750,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
10.10.2025 | 9 Ca 89/25 | Urteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 912,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 260,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 288,12 brutto und 119,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.126,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.694,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.564,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 21. März 2025 zu bezahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 24 %, der Beklagte 76 % zu tragen. 10. Der Streitwert wird auf 10.429,90 EUR festgesetzt. 11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
10.10.2025 | 9 Ca 89/25 | Beschluss
Die Klagerweiterung des Klägers vom 17. September 2025 wird von dem Verfahren 9 Ca 89/25 abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren unter einem neuen, noch mitzuteilenden Aktenzeichen verhandelt. |