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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
13.05.2026 12 Ca 235/25

1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 8. Dezember 2025 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits als Einrichtungsleiter in der Einrichtung der Beklagten Stella Vitalis Seniorenzentrum Weil am Rhein, Breslauer Str. 2, 79576 Weil am Rhein weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes Zwischenzeugnis zum Zwecke der anderweitigen Bewerbung zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Boni i.H.v. 12.116,25€ zzgl. Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6058,12€ für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 und i.H.v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.116,25 € seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. 
7. Der Streitwert wird auf 309.637,50 EUR festgesetzt.
8. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

12.05.2026 8 Ga 1/26

1.Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, dass die Verfügungsklägerin ihre Arbeit in der Filiale Laufenburg der Verfügungsbeklagten nicht aufnimmt.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.700,00 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.05.2026 1 Ca 184/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.08.2025, jedoch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.03.2026 beendet ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.12.2025 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.300,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von € 4.439,19 brutto nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2026 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 50.979,95.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2026 1 Ca 244/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.12.2025 beendet ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.12.2025 zum 31.03.2026 geendet hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 06.12.2025 hinaus zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Manufacturing Engineer weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

05.05.2026 9 Ca 433/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 17.810,88 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.05.2026 9 Ca 340/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.346,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2025 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 512,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2026 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 612,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2025 zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2025 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 4.722,27 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2025 zu bezahlen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 55 %, der Beklagte 45 % zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 9.654,85 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

 

 

30.04.2026 8 Ca 354/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.689,88 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

30.04.2026 8 Ca 353/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Der Streitwert wird auf 6.038,60 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

30.04.2026 8 Ca 352/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.293,14 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.