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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
17.11.2025 8 Ca 150/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die Beschaffung einer Sicherheitsschutzbrille mit Sehstärke und Gleitsicht in einfacher Ausführung in Höhe von 337,00 EUR freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 337,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

17.11.2025 8 Ca 365/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.231,01 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz  

- aus 17.857,49  EUR seit 14.12.2024,

- aus 484,98 EUR seit 21.12.2024,

- aus 2.909,86 EUR seit 16.07.2025 und

- aus 1.978,69 EUR seit 07.11.2025.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat November 2025 monatlich 2.136,66 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 120.677,63 EUR festgesetzt. 

6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

17.11.2025 8 Ca 364/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.861,29 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

- aus 9.267,09 EUR seit 14.12.2024,

- aus 227,74 EUR seit 21.12.2024 und

- aus 1.366,46 EUR seit 16.07.2025.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat Juli 2025 monatlich 1.609,50 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 95.999,65 EUR festgesetzt. 

6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

17.11.2025 7 Ca 242/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.887,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem Monat Juli 2025 monatlich 1.884,05 € betriebliche Altersversorgung, fällig am 20. eines Monats, zu zahlen. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 

17.11.2025 7 Ca 245/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.881,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich 1.892,82 € betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 

17.11.2025 7 Ca 241/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.800,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem Monat November 2025 2.399,68 € betriebliche Altersversorgung, fällig am 20. eines Monats zu zahlen. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 

14.11.2025 9 Ca 206/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.348,37 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.11.2025 2 Ca 223/25

1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag vom 26. November 2024 am 31. August 2025 geendet hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtenseite zu tragen. 
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 19.816,32.
4. Die Berufung wird, soweit nicht ohnehin gesetzlich zulässig, nicht gesondert zugelassen.

07.11.2025 9 Ca 211/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 642,60 EUR brutto seit dem 1. Juli 2025, aus 321,30 EUR brutto seit dem 16. Oktober 2025 und aus 107,10 EUR brutto seit dem 1. November 2025 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 49 %, die Beklagte 51 % zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.099,16 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.10.2025 11 Ca 249/24

1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
22.11.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens als Leiter Montage, Prototypenfertigung und Ausbildung
weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.06.2024 aus der Personalakte zu
entfernen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.07.2024 beginnend im zweiten
Absatz mit „Am 02.07.2024“ aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.07.2024 beginnend im zweiten
Absatz mit „Es wurde Ihnen am 11.06.2024“ aus der Personalakte zu entfernen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Widerklage wird abgewiesen.
8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
9. Der Streitwert wird auf 40.045,91 Euro festgesetzt.
10. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.