In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 07.08.2026 | 9 Ca 405/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2025 nicht beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Feinwerkmechaniker weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.359,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus pro Jahr seit dem 01.02.2026 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.193,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus pro Jahr seit dem 01.03.2026 zu bezahlen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Der Streitwert wird auf 25.577,63 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.08.2026 | 8 Ca 108/26 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2026 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2026 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2026 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2026 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 27.07.2026 | 7 Ca 233/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |