In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 13.05.2026 | 12 Ca 235/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
8. Dezember 2025 nicht beendet worden ist. |
| 07.05.2026 | 1 Ca 244/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 05.12.2025 beendet ist. |
| 21.05.2026 | 8 Ca 277/25 |
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Freiburg Kammern Lörrach — 8 Ca 277/25 durch den Prozessvergleich vom 15.01.2026 beendet wurde. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.964,02 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 02.06.2026 | 8 Ca 339/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.885,48 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 27.285,48 EUR festgesetzt. 6. Die – ohnehin statthafte – Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.05.2026 | 8 Ca 51/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2026 beendet wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.05.2026 | 9 Ca 315/25 |
Urteil (Zweites Versäumnisurteil) 1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Lörrach – vom 13. März 2026 – 9 Ca 315/25 – wird verworfen. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.397,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |