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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Freiburg zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
10.07.2025 8 Ca 387/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die tariflichen Zusatzbeträge für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 1.282,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 630,67 EUR seit 01.08.2023 und aus 651,48 EUR seit 01.08.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.385,89 EUR brutto nebst Zinsrückstand bis 31.12.2024 in Höhe von 922,76 EUR sowie laufende Zinsen aus 9.385,89 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die tariflichen Trafobausteine für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 2.050,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 983,38 EUR seit 01.03.2023 und aus 1.067,45 EUR seit 01.03.2024 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.

6. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird auf 14.185,57 EUR festgesetzt.

7. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 



10.07.2025 8 Ca 388/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die tariflichen Zusatzbeträge für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 3.558,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.758,26 EUR seit 01.08.2023 und aus 1.800,15 EUR seit 01.08.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.825,46 EUR brutto nebst Zinsrückstand bis 31.12.2024 in Höhe von 847,04 EUR sowie laufende Zinsen aus 8.825,46 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die tariflichen Trafobausteine für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 2.201,26 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.095,68 EUR seit 01.03.2023 und aus 1.105,58 EUR seit 01.03.2024 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.

6. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird auf 14.185,57 EUR festgesetzt.

7. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

10.07.2025 8 Ca 389/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die tariflichen Zusatzbeträge für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 3.723,26 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.844,71 EUR seit 01.08.2023 und aus 1.878,55 EUR seit 01.08.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.053,87 EUR brutto nebst Zinsrückstand bis 31.12.2024 in Höhe von 988,60 EUR sowie laufende Zinsen aus 10.053,87 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die tariflichen Trafobausteine für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 2.287,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.102,00 EUR seit 01.03.2023 und aus 1.185,59 EUR seit 01.03.2024 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.

6. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird auf 16.064,72 EUR festgesetzt.

7. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

04.07.2025 9 Ca 371/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.07.2025 8 Ca 84/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 21.841,82 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

10.07.2025 8 Ca 100/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.854,89 EUR festgesetzt.

4. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.