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Datum: 07.02.2025
Aktenzeichen: 9 Ca 200/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 19.07.2024 noch durch die
hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 19.07.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 42 %, der Beklagte 58 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 20.342,83 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.