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Datum: 07.08.2025

Aktenzeichen: 8 Ca 96/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2025 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

4. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird auf 9.525,00 EUR festgesetzt.

5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.