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Datum: 07.08.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 76/25
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 25 Urlaubstage zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den 03.03.2025 in Höhe von 90,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.04.2025 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den 18.04.2025 in Höhe von 90,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.05.2025 zu bezahlen
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Entgelt für Mai 2025 in Höhe von 109,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.06.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Entgelt für Juni 2025 in Höhe von 29,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus ab 16.07.2025 zu bezahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Seite je zur Hälfte zu tragen.
7. Der Streitwert wird auf 6.5779,85 EUR festgesetzt.
8. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.