Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 14.04.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 390/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 11.12.2024 aufgelöst worden ist;
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den
bisherigen Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 3.12.2020 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu
entfernen;
4. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 13.8.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu
entfernen:
5. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 26.7.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu
entfernen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel zu tragen.
8. Der Streitwert wird auf 34.694,03 EUR festgesetzt.
9. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.