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Datum: 12.02.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 290/24
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 22.08.2024, in der behauptet wird, der Kläger habe arbeitgeberseitige Weisungen betreffend des Leiharbeitnehmers Herr Haji Joko Khalaf nicht befolgt und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 20.08.2024, in der behauptet wird, der Kläger habe betreffend der Mitarbeiterin Frau Chaima Jarboui den Dienstplan für den Monat Juli 2023 nicht korrigiert bzw. vervollständigt und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19.08.2024, in der behauptet wird, der Kläger habe durch das Verwenden des Briefkopfs der Beklagten und durch seine Wortwahl gegenüber der Mitarbeiterin Frau Svenja Janßen einen unzutreffenden Anschein erweckt und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 22.713,00 EUR festgesetzt.
6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.