Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 13.01.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 163/24
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 18.04.2024 geendet hat.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für April 2024 in Höhe von 5.188,77 EUR brutto zu
bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für Mai 2024 in Höhe von 5.188,77 EUR brutto zu
bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.297.64 EUR zu bezahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Überstundenvergütung in Höhe von 15.420,90 EUR zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin variable Vergütung für das Jahr 2024 in Höhe von 2.161,99 EUR brutto
zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
9. Der Streitwert wird auf 58.187,61 EUR festgesetzt. 10. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.