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Datum: 13.01.2025

Aktenzeichen: 8 Ca 161/24

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18 04 2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für April 2024 in Höhe von 5.800,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 3.866,67 EUR netto zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für Mai 2024 in Höhe von 5.800,00 EUR brutto zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin variable Vergütung für das Jahr 2024 in Höhe von 2.416,67 EUR brutto zu bezahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, beide Abmahnungsschreiben vom 6. Juni 2024 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.212,30 EUR zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 43% und die Beklagte 57% zu tragen.

9. Der Streitwert wird auf 34.796,63 EUR festgesetzt.

10. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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