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Datum: 30.10.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 160/26

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.05.2026 aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.06.2026 aufgelöst wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Notfallsanitäter weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.470,10 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.