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Datum: 24.04.2024

Aktenzeichen: 3 Ca 4/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 13.12.2023 endet, sondern erst mit Ablauf des 31.03.2024 beendet wird.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Beschwerdestreitwert wird auf 226.800,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung ist für die Beklagten kraft Gesetzes statthaft. Sie wird nicht gesondert zugelassen.

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