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Datum: 09.09.2026

Aktenzeichen: 12 Ca 87/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die der Klägerin am 30.03.2026 zugegangene Kündigung vom 26.03.2026 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der weiteren Kündigung der Beklagten vom 30.05.2026 — der Klägerin zugegangen am 01.06.2026 — nicht bereits mit Ablauf des 30.06.2026, sondern erst mit Ablauf des 31.07.2026 endet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i. H. v. € 2.630,74 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 01.08.2026 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 144.083,18 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht gesondert zugelassen.