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Pressemitteilung des ArbG Freiburg vom 16.09.2008 zum Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 198/07 Prof. Dr. Andreas Schmid / Land Baden-Württemberg

Datum: 17.09.2008

Kurzbeschreibung: 

Das Arbeitsgericht Freiburg hat am 16.08.2008 die Kündigungsschutzklage des Freiburger Sportmediziners Prof. Dr. Andreas Schmid abgewiesen.

Herr Prof. Dr. Schmid war als Oberarzt in der Abteilung Sportmedizin der Universitätsklinik Freiburg beschäftigt. Das Land kündigte am 30.05.2007 das Anstellungsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Universitätsklinik wirft Herrn Prof. Dr. Schmid vor, er habe an Dopinghandlungen gegenüber Radsportprofis des Teams T-Mobile mitgewirkt. Heute wurde nach mündlicher Kammerverhandlung die Wirksamkeit dieser Kündigung in erster Instanz bestätigt.

Anlass zur Kündigung war eine Mitteilung, die Herr Prof. Dr. Schmid nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe am 23.05.2007 gegenüber seinem Arbeitgeber abgegeben hatte. Er schrieb, ohne auf Einzelheiten einzugehen, seit Mitte der 90-iger Jahre das Doping einzelner Radprofis unterstützt und den Radsportlern Dopingsubstanzen zugänglich gemacht zu haben.

Das Land trug im Prozess unter anderem vor, Herr Prof. Dr. Schmid habe den Radfahrer Patrik Sinkewitz während der Tour de France 2006 in den Räumen der Universitätsklinik mit Eigenblut gedopt. Zudem habe er Sinkewitz im April 2006 ein Cortisonpräparat zur Leistungssteigerung verschrieben und wahrheitswidrig gegenüber der UCI-Anti-Doping-Kommission erklärt, die Voraussetzungen für eine verkürzte medizinische Ausnahmegenehmigung lägen vor.

Herr Prof. Dr. Schmid nahm zu diesen Vorwürfen im Prozess nicht konkret Stellung. Er wollte das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren abwarten. Nach der Zivilprozessordnung sind die Behauptungen des Landes in diesem Fall als zugestanden anzusehen, ohne dass das Gericht sie selbst weiter aufklären musste.

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Freiburg sah in diesem Sachverhalt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Da die Vorfälle dem Ansehen der Universitätsklinik erheblich geschadet haben und Herr Prof. Dr. Schmid keine Umstände zu seiner Entlastung vorgetragen hat, ist das Interesse des Landes an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt, ohne dass es auf die Prüfung weitergehender Vorwürfe des Landes noch ankam.

Das Arbeitsgericht lehnte deshalb auch die Aussetzung des Prozesses bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ab. Der Sachverhalt konnte nach den Regeln des Zivilprozesses ausreichend festgestellt werden.
   

    

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