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Pressemitteilung des ArbG Freiburg vom 13.12.2007 zum Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 198/07 Prof. Dr. Andreas Schmid / Land Baden-Württemberg
Datum: 13.12.2007
Kurzbeschreibung:
Der Kläger war zuletzt als geschäftsführender Oberarzt in der Abteilung Sportmedizin der Universitätsklinik Freiburg beschäftigt. Mit der Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung vom 30.5.2007 und macht geltend, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor.
Nachdem das Verfahren zunächst von den Parteien nicht betrieben worden war, fand am 13.12.2007 die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Freiburg statt. Das beklagte Land hat zu den Kündigungsgründen erstmals vorgetragen. Die Kündigung werde auf „Dopingvorwürfe“ gestützt. Hierzu lägen das Eingeständnis des Klägers, die Aussagen von Radprofis und eigene Ermittlungen vor.
Der Kläger gab angesichts des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu den Kündigungsgründen keine Stellungnahme ab.
Das beklagte Land lehnte eine gütliche Einigung ab.
Der Kläger regte eine Aussetzung des Rechtstreits an.
Die Aussetzungsmöglichkeit besteht, um die im Strafverfahren gegebenen besseren Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen und um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Voraussetzung für eine Aussetzung ist, dass: erstens objektiv der Verdacht einer Straftat vorliegt, zweitens ein Strafverfahren anhängig ist und drittens die Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.
Bei der durch das Gericht dann zu treffenden Ermessensentscheidung, ist die Verzögerung des Rechtstreits gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abzuwägen.
Die Parteien erhielten Gelegenheit bis 28.12.2007 abschließend zur Aussetzung vorzutragen. Sollte die Verhandlung nicht ausgesetzt werden, wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit schriftlicher Vorbereitung bestimmt werden.
Nachdem das Verfahren zunächst von den Parteien nicht betrieben worden war, fand am 13.12.2007 die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Freiburg statt. Das beklagte Land hat zu den Kündigungsgründen erstmals vorgetragen. Die Kündigung werde auf „Dopingvorwürfe“ gestützt. Hierzu lägen das Eingeständnis des Klägers, die Aussagen von Radprofis und eigene Ermittlungen vor.
Der Kläger gab angesichts des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu den Kündigungsgründen keine Stellungnahme ab.
Das beklagte Land lehnte eine gütliche Einigung ab.
Der Kläger regte eine Aussetzung des Rechtstreits an.
Die Aussetzungsmöglichkeit besteht, um die im Strafverfahren gegebenen besseren Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen und um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Voraussetzung für eine Aussetzung ist, dass: erstens objektiv der Verdacht einer Straftat vorliegt, zweitens ein Strafverfahren anhängig ist und drittens die Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.
Bei der durch das Gericht dann zu treffenden Ermessensentscheidung, ist die Verzögerung des Rechtstreits gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abzuwägen.
Die Parteien erhielten Gelegenheit bis 28.12.2007 abschließend zur Aussetzung vorzutragen. Sollte die Verhandlung nicht ausgesetzt werden, wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit schriftlicher Vorbereitung bestimmt werden.