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Medienmitteilung im Verfahren Marianne Beuter/ HECKLER & KOCH GmbH, Aktenzeichen 12 Ca 154/13
Datum: 15.01.2014
Das Arbeitsgericht Freiburg (Kammern Villingen-Schwenningen) hat
in dem Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen Frau Marianne
Beuter und der Firma Heckler & Koch GmbH mit
Urteil vom 15.01.2014 der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde weder durch die
außerordentliche, fristlose Kündigung vom 30.04.2013,
noch durch die ordentliche Kündigung vom 21.05.2013 zum Ablauf
des 31.12.2013 wirksam aufgelöst, weshalb die Arbeitgeberin
auch zur Weiterbeschäftigung verurteilt wurde.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen, fristlosen Kündigung und einer
hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Weiter wird die
vorläufige Weiterbeschäftigung während des
Rechtsstreits begehrt. Frau Beuter arbeitet seit 01.09.1981
für die Beklagte, zuletzt als Vertriebssachbearbeiterin. Die
Arbeitgeberin stützt die ausgesprochenen Kündigungen auf
verhaltensbedingte Gründe. Sie trägt vor, die
Arbeitnehmerin habe wissentlich, gemeinsam mit dem Kläger des
weiteren Verfahrens (12 Ca 155/13), Herrn Haas, und einem
Handelsvertreter in Mexiko zusammengewirkt. Gemeinsam hätten
sie einen unrichtigen Bestimmungsort ausweisende Unterlagen der
mexikanischen Behörden für auszuführende Waffen
beschafft. Diese sog. „Endverbleibserklärungen“
dienten als Grundlage der Genehmigung für Waffenexporte.
Jedenfalls bestehe der erhebliche Verdacht der Pflichtverletzung.
Die Arbeitnehmerin hat die Vorwürfe bestritten.
Das Arbeitsgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben. Die
ausgesprochenen Kündigungen lösen das
Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf. Ein Kündigungsgrund
liegt nicht vor. Vor Ausspruch einer sog.
„Verdachtskündigung“ muss der Arbeitgeber den
Sachverhalt aufklären und die Arbeitnehmerin zu den
ermittelten Vorwürfen anhören. Die beschuldigte
Arbeitnehmerin soll so Gelegenheit haben, zu dem Verdacht Stellung
zu nehmen und diesen ggf. auszuräumen. Sowohl die
Aufklärung des Sachverhalts als auch die Anhörung der
Arbeitnehmerin sind nach der festen Überzeugung des Gerichts
nicht hinreichend.
Der Kündigungsgrund der begangenen Pflichtverletzung
scheitert, unabhängig von deren Vorliegen, am Fehlen einer
erforderlichen Abmahnung. Ob eine Pflichtverletzung der
Arbeitnehmerin tatsächlich vorliegt, konnte die Kammer
dahinstehen lassen. Im konkreten Einzelfall wäre angesichts
der geübten Praxis und deren Kenntnis seitens der vorgesetzten
Mitarbeiter und der Geschäftsführung vor Ausspruch einer
Kündigung jedenfalls eine Abmahnung erforderlich gewesen.