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Datum: 30.10.2026

Aktenzeichen: 9 Ca 227/26

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziff. 1 vom 26. Mai 2026 zum 31. August 2026 geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziff. 1 vom 27. Juli 2026 zum 31. Oktober 2026 enden wird.

3. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiterin Einkauf und Lieferantenmanagement weiter zu beschäftigen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/8, die Beklagte Ziff. 1 3/4 und die Beklagte Ziff. 2 1/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte Ziff. 1 3/4 und die Beklagte Ziff. 2 1/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 hat die Klägerin 1/2 zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 

6. Der Streitwert wird auf 49.504,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.