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Datum: 11.05.2026

Aktenzeichen: 1 Ca 184/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.08.2025, jedoch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.03.2026 beendet ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.12.2025 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.300,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von € 4.439,19 brutto nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2026 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 50.979,95.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.