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Datum: 16.04.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 34/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.02.2026 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 29.01.2026, vom 02.02.2026 (betreffend die verspätete Arbeitsaufnahme), vom 02.02.2026 (betreffend das Nichttragen von Arbeitskleidung), vom 03.02.2026 sowie vom 04.02.2026 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 20.700,00 EUR festgesetzt.

6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.