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Datum: 26.03.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 312/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2025 zum 31.12.2025 nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiter im Lager weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Streitwert wird auf 9.336,00 EUR festgesetzt.
5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.