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Datum: 12.03.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 320/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 20.11.2025 nicht mit Ablauf des 31.01.2026 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 01.02.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge als Lagermitarbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 9.577,72 EUR festgesetzt.
6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.