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Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: 2 Ca 223/25
1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede aus dem
Arbeitsvertrag vom 26. November 2024 am 31. August 2025 geendet hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtenseite zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 19.816,32.
4. Die Berufung wird, soweit nicht ohnehin gesetzlich zulässig, nicht gesondert zugelassen.