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Datum: 21.08.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 114/25
1. Die Zwangsvollstreckung aus Nr. 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 13.02.2025 (Az. 7 Ca 144/24) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 13.02.2025 (Az. 7 Ca 144/24) an die Klägerin herauszugeben.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 4.312,18 EUR festgesetzt.
5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.