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Datum: 03.04.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 360/24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren fristlose Kündigung vom 27.11.2024 nicht zum 27.11.2024 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33.333.30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.666,66 € seit dem 03.05.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 04.06.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 02.08.2024, aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.12.2024 sowie aus weiteren 6.666,66 € seit dem 03.01.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 33.333,30 EUR festgesetzt.
5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.