In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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05.03.2025 | 29 Ca 5420/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Tantieme in Höhe von 7.000,00 Euro brutto - abzüglich bereits
geleisteter 1.652,01 Euro netto - ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu bezahlen. |
05.03.2025 | 15 Ca 6832/24 | Teilurteil |
04.03.2025 | 25 Ca 4442/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.480,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
28.02.2025 | 10 Ca 1060/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
27.02.2025 | 22 Ca 5021/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung im Schreiben
vom 27. August 2024 beendet wird. |
27.02.2025 | 22 Ca 5556/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
26.02.2025 | 24 Ga 18/25 | Urteil 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
26.02.2025 | 29 Ca 5745/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2024, zugegangen am 28.09.2024, zum 31.12.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 19.12.2022 geregelten Arbeitsbedingungen als Operations Manager am Standort Stuttgart bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 18.500,00 Euro festgesetzt 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen |
26.02.2025 | 18 Ga 16/25 | Urteil |
26.02.2025 | 18 Ca 3978/24 | Urteil |
26.02.2025 | 20 Ca 1030/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
26.08.2024 weder zum 09.08.2024 noch zu einem anderen Zeitpunkt geendet hat. |
26.02.2025 | 15 Ga 10/25 | Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.400 EUR festgesetzt. 4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.02.2025 | 28 Ga 7/25 | Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
19.02.2025 | 28 BV 188/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
19.02.2025 | 28 Ca 4659/24 | Urteil: 1.Die Klage wird abgewiesen. |
19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
18.02.2025 | 27 Ca 146/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
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12.02.2025 | 20 Ca 999/24 | 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird
verworfen. |
11.02.2025 | 7 Ca 5354/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist. |
06.02.2025 | 21 Ca 2136/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. März 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. April 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. August 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. September 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. November 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. März 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. April 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024, 1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. August 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. September 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. November 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024. 1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025. 1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10 der Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt. |
28.01.2025 | 12 Ca 767/24 | Urteil Im Namen des Volkes! 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. |
15.01.2025 | 31 Ca 2508/24 | 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits. 4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.01.2025 | 20 Ca 905/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. |
15.01.2025 | 20 Ca 739/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024. |
07.01.2025 | 20 Ca 373/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
18.12.2024 | 24 Ca 3602/24 | Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
12.12.2024 | 22 Ga 49/24 | Versäumnisteil- und Schlussurteil |
11.12.2024 | 11 Ca 1087/24 | Urteil vom 11.12.2024 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ca 2615/24 | Beschluss vom 11.12.2024 |
11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.12.2024 | 21 Ca 3791/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich • Arbeitsbereitschaft („wollen“) • Arbeitsbefähigung („können“) • Fachkenntnisse/Weiterbildung • Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit • Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse • Leistungszusammenfassung zu enthalten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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04.12.2024 | 9 Ca 93/23 | 1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent. 5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen. |
03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |