1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 8.356,11 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 06.04.2024 zu
zahlen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte den an die Finanzverwaltung insgesamt abgeführten Betrag i.H.v. EUR 2.357,34 nebst
Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszins seit 06.04.2024 zu zahlen.
4. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten seinen Erstattungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger hinsichtlich der
abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für November und Dezember 2023 i.H.v. EUR 825,39 nebst hieraus zu
erstattender Zinsen abzutreten.
5. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 78.495,84 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 06.04.2024
zu zahlen.
6. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte den an die Finanzverwaltung insgesamt abgeführten Betrag i.H.v. EUR 51.385,05
nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 06.04.2024 zu zahlen.
7. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten seinen Erstattungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger hinsichtlich der
abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für November und Dezember 2023 i.H.v. EUR 800,30 nebst hieraus zu
erstattender Zinsen abzutreten.
8. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
9. Der Streitwert wird auf 161.144,63 EUR festgesetzt.
10.Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.