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Mitbestimmungsorgane

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg ist ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat hat die Aufgabe, bei den in § 32 Absatz 1 LRiStAG aufgeführten Entscheidungen der obersten Dienstbehörde mitzuwirken. Hierbei handelt es sich insbesondere um Personalmaßnahmen im richterlichen Bereich. Der Präsidialrat besteht aus fünf Mitgliedern. 

Zur Vertretung der Belange der nichtrichterlichen Beschäftigten ist für den Geschäftsbereich des Landesarbeitsgerichts ein Bezirkspersonalrat gewählt. Dieser Personalrat hat die Aufgabe, bei Maßnahmen der Dienststelle, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten, mitzubestimmen und mitzuwirken. 

Beim Arbeitsgericht Freiburg ist als Richtervertretung ein Richterrat gewählt. Der Richterrat hat die Aufgabe, die Belange der Richterschaft in den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten nach den §§ 23a, 23b LRiStAG zu vertreten. 

Beim Arbeitsgericht Freiburg ist ein örtlicher Personalrat gebildet. Der Personalrat hat die Aufgabe, die Belange der Mitarbeiter/innen im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes zu vertreten. 

Zudem gibt es für den Geschäftsbereich des Landesarbeitsgerichts eine Beauftragte für Chancengleichheit. Diese  hat die Aufgabe, die Durchführung des Chancengleichheitsgesetzes zu überwachen. Sie wirkt bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Fragen mit, die die Belange der Beschäftigten betreffen.

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