In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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05.02.2025 | 10 Sa 30/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2024 - 3 Ca 67/24 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen. |
05.02.2025 | 10 Sa 34/24 | 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - vom 18. Juli 2024 - 7
Ca 180/24 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. |
04.02.2025 | 11 Sa 29/24 | 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.7.2024 - 9 Ca 468/23 - abgeändert. |
03.02.2025 | 9 Sa 34/24 | 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 08.05.2024 - 7 Ca 181/23 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. |
03.02.2025 | 9 Sa 44/24 | I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.07.2024 – 2 Ca 103/24 –
abgeändert: |
30.01.2025 | 3 Sa 12/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 23. Januar 2024 - 12 Ca 769/23 - abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2023 hinaus fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzstreites als Werker weiter zu beschäftigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
29.01.2025 | 4 Sa 52/24 | I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 19.07.2024 (1 Ca 359/23) teilweise abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2023, dem Kläger zugegangen am 22.11.2023, aufgelöst worden ist. 2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, der Kläger zu 1/4 zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
29.01.2025 | 10 Sa 20/24 | I. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung
der Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 26. Januar 2024 -
12 Ca 128/23 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2023 zu
zahlen. |
29.01.2025 | 21 Sa 57/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2024 - 6 Ca 32/24 teilweise
abgeändert: |
29.01.2025 | 21 Sa 42/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2024 |
27.01.2025 | 11 Sa 23/24 | 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2024 - 9 Ca 393/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |