Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
16.04.2024 24 Ca 4186/23

Versäumnis-Teilurteil



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

27.05.2024 11 Ca 5414/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 624/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024  11 Ca 5736/24

Urteil vom 27.05.2024


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.06.2024 30 Ca 5770/23

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Schreiben vom 31. Oktober 2023 unwirksam ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 14.975,79 festgesetzt.

27.06.2024 4 Ca 1902/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 12.09.1985 vereinbarten Befristung zum 21.07.2023 beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.04.2024 aufgelöst wurde.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.847,05 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.03.2024 24 Ca 1319/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.06.2024 6 BVGa 10/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

09.02.2024 10 BV 23/23

Der Antrag wird zurückgewiesen.

14.03.2024 2 BV 174/23

Beschluss
1. Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.04.2024, 14.15 Uhr,
Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 001,
Hochparterre
2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
3. Bleibt ein/e Beteiligte/r unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung
genügt.
4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben bis 28.03.2024, die Tagesordnung zur
APO-Sitzung am 18.09.2023 vorzulegen, insb. TOP 3.
5. Die Antragstellerin kann dazu Stellung nehmen bis 11.04.2024.

26.06.2024 18 BV 181/23

Beschluss

1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Einstellung von XXXXX als Personalreferentin im Bereich Personalservice bei der Beteiligten zu 1. wird ersetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die am 01.11.2023 durchgeführte Einstellung von XXXXXXX als Personalreferentin im Bereich Personalservice bei der Beteiligten zu 1. dringend erforderlich ist.

27.02.2024 27 Ca 299/23

Beschluss: 
Die Anträge vom 10.08.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenständigen Aktenzeichen geführt. 

24.04.2024 28 Ca 5622/23

1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt.
Ein neues Aktenzeichen wird im Nachgang vergeben und den Parteien mitgeteilt.
2.Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren bzw. zu den
Klageanträgen zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 wird bestimmt auf
Mittwoch, den 22.05.2024, 16:00 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176
Stuttgart, Sal 001.

22.05.2024 28 Ca 2799/23

1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024,
16:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, Saal 001, 70176 Stuttgart.
2.Die Parteien brauchen zu dem Termin nicht zu erscheinen.

05.03.2024 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

24.04.2024 28 Ca 5559/23

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche Kündigung der
Beklagten vom 12.01.2024 nicht aufgelöst wird.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 37.440,00 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

25.06.2024 12 Ca 1225/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigungen der Beklagten vom 27.11.2023 und vom 22.02.2024 nicht
aufgelöst worden ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 9/10 sowie d.Kl. zu 1/10.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 20.069,19 festgesetzt.

08.05.2024 18 Ca 5186/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 12.311,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

22.05.2024 28 Ca 712/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 14.10.2023 zum 31.01.2024 aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für November 2023 in Höhe
von 2.800,00 Euro brutto abzüglich 1.010,25 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2023 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Dezember 2023 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.01.2024 zu bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Januar 2024 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Beklagte trägt 56 %, der Kläger 44 % der Kosten des Rechtsstreits.
7.Der Streitwert wird auf 25.748,75 Euro festgesetzt.
8.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 2 Ca 283/23

1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen.

3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen ***

4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden.

5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

27.06.2024 22 Ca 33/24

1. Die Klage wird bezüglich der Klaganträge Ziff.1.1 bis 1.42, 1.44 bis 1.46 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.06.2024 26 Ca 852/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger 951,71
EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
620,90 EUR seit dem 23.11.2022, aus weiteren 160,52 EUR seit dem 22.12.2022
sowie aus weiteren 169,75 EUR seit dem 24.01.2023 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin/Widerbeklagte zu 77% und der
Beklagte/Widerkläger zu 23%.
5. Der Streitwert wird auf 2.992,47 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.04.2024 28 Ca 4411/23

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 2.461,49 festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.06.2024 10 Ca 1281/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 438,46 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

21.06.2024 10 Ca 1280/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 426,92 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

21.06.2024 10 Ca 1282/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 392,30 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 3751/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR
267.027,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von EUR 108.336,67 brutto seit dem 25.11.2022 und aus einem
Betrag in Höhe von EUR 158.690,00 brutto seit dem 24.02.2023 an die Beklagte zu zahlen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 356.696,50 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

27.06.2024 22 Ca 5265/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 8.217,96 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

25.06.2024 25 Ca 1157/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 11.850,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.04.2024 27 Ca 378/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.204,40. 

27.03.2024 13 Ca 66/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Streitwert wird auf 52.164,80 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

23.04.2024 7 Ca 6015/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 1.457,16 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-. 


11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.

05.03.2024 7 Ca 2921/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.02.2024 7 Ca 5059/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

09.04.2024 7 Ca 6433/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

08.05.2024 28 Ca 1160/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen.
2.Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Leiterin Personal in die Funktion als Mitarbeiterin für das Sonderprojekt „Digitale Personalakte“ ab 4. April 2023 unwirksam ist.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 16.884,52 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 5911/21

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober
1981 bis zum 30. September 1991 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 5.730,51 €
brutto für rückständige Beträge in der Zeit vom 1.8.2018 bis zum 29.2.2024 zu bezahlen
sowie monatlich ab dem 31.3.2024 einen Betrag in Höhe von 85,83 € brutto.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 37 v.H., die Beklagte 63 v.H der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.820,73 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 1 Ca 3868/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen.

 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt.

 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.04.2024 27 Ca 400/22

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 

3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 

5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 

6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00.

25.04.2024 27 Ca 388/22

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 

2.Die Widerklage wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 

4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00. 


26.06.2024 20 Ca 1040/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.150,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.150,16 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


27.02.2024 27 Ca 273/22

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2022 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.900,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022 Verdienstabrechnungen zu erteilen. 
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 46 % und der Beklagten zu 54 % auferlegt. 

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