Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
27.06.2024 22 Ca 33/24

1. Die Klage wird bezüglich der Klaganträge Ziff.1.1 bis 1.42, 1.44 bis 1.46 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.06.2024 22 Ca 4624/23

1.        Die Klage wird auch sonst abgewiesen.

2.        Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte trägt.

3.        Der Streitwert wird auf 26.060,- € festgesetzt.

4.        Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.06.2024 22 Ca 1300/24
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von EUR 2.375,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB p. a. hieraus ab 7.3.2024 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
27.06.2024 22 Ca 5265/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 8.217,96 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.06.2024 6 BVGa 10/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

27.06.2024 4 Ca 1902/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 12.09.1985 vereinbarten Befristung zum 21.07.2023 beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.04.2024 aufgelöst wurde.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.847,05 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2024 18 BV 181/23

Beschluss

1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Einstellung von XXXXX als Personalreferentin im Bereich Personalservice bei der Beteiligten zu 1. wird ersetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die am 01.11.2023 durchgeführte Einstellung von XXXXXXX als Personalreferentin im Bereich Personalservice bei der Beteiligten zu 1. dringend erforderlich ist.

26.06.2024 15 Ca 5236/23

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2024 – 15 Ca 5236/23 – wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2024 20 Ca 1040/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.150,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.150,16 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

25.06.2024 12 Ca 1225/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigungen der Beklagten vom 27.11.2023 und vom 22.02.2024 nicht
aufgelöst worden ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 9/10 sowie d.Kl. zu 1/10.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 20.069,19 festgesetzt.

25.06.2024 25 Ca 1157/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 11.850,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.06.2024 10 Ca 1282/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 392,30 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

21.06.2024 10 Ca 1281/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 438,46 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

21.06.2024 10 Ca 1280/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 426,92 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

20.06.2024 26 Ca 852/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger 951,71
EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
620,90 EUR seit dem 23.11.2022, aus weiteren 160,52 EUR seit dem 22.12.2022
sowie aus weiteren 169,75 EUR seit dem 24.01.2023 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin/Widerbeklagte zu 77% und der
Beklagte/Widerkläger zu 23%.
5. Der Streitwert wird auf 2.992,47 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.06.2024 30 Ca 5770/23

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Schreiben vom 31. Oktober 2023 unwirksam ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 14.975,79 festgesetzt.

13.06.2024 23 Ca 846/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.04.2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 (Januar 2024) brutto abzüglich
€ 3.370,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 bis 14.02.2024 aus € 6.383,00 brutto und aus €
6.383,00 brutto abzüglich € 3.370,19 netto seit dem 15.02.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 brutto (Februar 2024)
abzüglich € 3.432,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 bis zum 12.04.2024 sowie aus €
6.383,00 brutto abzüglich € 3.432,19 netto seit dem 13.04.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 brutto (März 2024) abzüglich €
3.370,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus € 6.383,00 brutto seit dem 01.04.2024 bis zum 12.04.2024 sowie
aus € 6.383,00 brutto abzüglich € 3.370,13 seit dem 13.04.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 brutto (April 2024) netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.05.2024 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
8. Der Streitwert wird auf EUR 34.788,09 festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6044/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.923,39 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-. 


06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

27.05.2024 11 Ca 624/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 5414/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024  11 Ca 5736/24

Urteil vom 27.05.2024


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2024 28 Ca 712/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 14.10.2023 zum 31.01.2024 aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für November 2023 in Höhe
von 2.800,00 Euro brutto abzüglich 1.010,25 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2023 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Dezember 2023 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.01.2024 zu bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Januar 2024 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Beklagte trägt 56 %, der Kläger 44 % der Kosten des Rechtsstreits.
7.Der Streitwert wird auf 25.748,75 Euro festgesetzt.
8.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

22.05.2024 28 Ca 2799/23

1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024,
16:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, Saal 001, 70176 Stuttgart.
2.Die Parteien brauchen zu dem Termin nicht zu erscheinen.

15.05.2024 28 Ca 1155/24

1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 
3.Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 18 Ca 5186/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 12.311,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 1 Ca 3868/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen.

 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt.

 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 28 Ca 1160/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen.
2.Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Leiterin Personal in die Funktion als Mitarbeiterin für das Sonderprojekt „Digitale Personalakte“ ab 4. April 2023 unwirksam ist.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 16.884,52 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

07.05.2024 2 Ca 283/23

1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen.

3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen ***

4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden.

5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

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