In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
23.04.2024 | 7 Ca 6015/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.06.2024 | 6 BVGa 10/24 |
Die Anträge werden zurückgewiesen. |
27.06.2024 | 4 Ca 1902/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 12.09.1985 vereinbarten Befristung zum 21.07.2023 beendet ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.04.2024 aufgelöst wurde. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.847,05 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 |
1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
19.06.2024 | 30 Ca 5770/23 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Schreiben vom 31. Oktober 2023 unwirksam ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 14.975,79 festgesetzt. |
07.05.2024 | 2 Ca 283/23 |
1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. 2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen. 3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen *** 4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden. 5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 |
Beschluss |
22.05.2024 | 28 Ca 712/24 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |
12.06.2024 | 28 Ca 6118/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird. |
24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 |
1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt. |
24.04.2024 | 28 Ca 5559/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
24.04.2024 | 28 Ca 4411/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
22.05.2024 | 28 Ca 2799/23 |
1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024, |
15.05.2024 | 28 Ca 1155/24 |
1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich
31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden. |
25.04.2024 | 27 Ca 400/22 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00. |
25.04.2024 | 27 Ca 388/22 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00.
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30.04.2024 | 27 Ca 378/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 |
Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
11.06.2024 | 27 Ca 208/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |
11.06.2024 | 27 Ca 207/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.
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20.06.2024 | 26 Ca 852/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
25.06.2024 | 25 Ca 1157/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.850,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 |
Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
27.06.2024 | 22 Ca 5265/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 8.217,96 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.06.2024 | 22 Ca 4624/23 |
1. Die Klage wird auch sonst abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte trägt. 3. Der Streitwert wird auf 26.060,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
27.06.2024 | 22 Ca 33/24 |
1. Die Klage wird bezüglich der Klaganträge Ziff.1.1 bis 1.42, 1.44 bis 1.46 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.06.2024 | 22 Ca 1300/24 |
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06.06.2024 | 21 Ca 5734/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
26.06.2024 | 20 Ca 958/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023
nicht aufgelöst worden ist. |
12.06.2024 | 20 Ca 865/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht
aufgelöst wird. |
26.06.2024 | 20 Ca 1040/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.150,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.
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08.05.2024 | 1 Ca 3868/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 |
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
08.05.2024 | 18 Ca 5186/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden
ist. |
26.06.2024 | 18 BV 181/23 |
Beschluss 1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Einstellung von XXXXX als Personalreferentin im Bereich Personalservice bei der Beteiligten
zu 1. wird ersetzt. |
26.06.2024 | 15 Ca 5236/23 |
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2024 – 15 Ca 5236/23 – wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
25.06.2024 | 12 Ca 1225/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |