Datum: 27.06.2024

Aktenzeichen: 4 Ca 1902/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 12.09.1985 vereinbarten Befristung zum 21.07.2023 beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.04.2024 aufgelöst wurde.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.847,05 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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