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Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 369/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 31.07.2024, der Klägerin zugegangen am 31.07.2024, aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
24.12.2024, der Klägerin zugegangen am 24.12.2024, aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024
auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung betreffend die Jahresmeldung für das
Jahr 2024 in Textform mitzuteilen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III ausgefüllt
herauszugeben.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.407,50 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Teilbetrag von 3.877,50 € brutto ab dem 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024,
01.01.2025, 01.02.2025, 01.03.2025, 01.04.2025, 01.05.2025, 01.06.2025, 01.07.2025, 01.08.2025 und 01.09.2025 zu bezahlen.
8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
9. Der Streitwert wird auf 78.623,25 € festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.