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Datum: 26.02.2025
Aktenzeichen: 24 Ca 6763/24
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.