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Datum: 26.06.2025

Aktenzeichen: 22 Ca 7392/24

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den für den Monat März 2024 restliches Gehalt in Höhe von 442,90 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 restliches Gehalt in Höhe von 123,30 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 restliches Gehalt in Höhe von 39,14 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.630,44 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.170,46 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.186,28 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.617,23 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Monat November 2024 restliches Gehalt in Höhe von 1.772,EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu bezahlen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11. Der Kläger trägt 87 v.H., die Beklagte trägt 13 v. H. der Kosten des Rechtsstreits.
12. Der Streitwert wird auf 28.372,87 € festgesetzt. 
13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.