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Datum: 11.06.2024
Aktenzeichen: 2 Ca 83/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 29.02.2024 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 29.02.2024 zum 30.06.2024 beendet wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits als Technischer
Leiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 29.363,00 EUR festgesetzt.
6. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.