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Datum: 30.07.2025
Aktenzeichen: 29 BVGa 11/25
Beschluss
Es wird festgestellt, dass die Anweisung der Beteiligten zu 2. gegenüber den in den Betrieben der Beteiligten zu 2. in Alsfeld, Berlin (Bielefeld), Bochum, Bremen, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt (Leipzig, Dresden), Hamburg, Köln, Mannheim, Mitte (Eschborn, Kaiserslautern), Bayern (München, Ansbach, Erlangen), Nordost (Braunschweig, Hannover, Halle) und Südwest (LeinfeldenEchterdingen, Aalen, Karlsruhe, Heilbronn) beschäftigten Mitarbeitern (für die der GBR zuständig ist), wonach diese den virtuellen „Fragebogen zur Offenlegung von Interessenkonflikten/ conflict of interest disclosure“ durchzuführen haben, einer vorherigen Zustimmung des Beteiligten zu 1. oder des die Zustimmung ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle bedarf.