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Datum: 05.11.2025

Aktenzeichen: 12 Ca 91/25

1. Das Versäumnisurteil vom 10.09.2025 wird insoweit aufgehoben als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger einen Benzingutschein für die Zeit vom 01.05.2025 bis einschließlich 20.05.2025 in Höhe von 32 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus ab 01.06.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen, soweit die weitere Klage abgewiesen wurde, wird das Versäumnisurteil vom 10.09.2025 aufrecht erhalten.

3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 

4. Der Streitwert wird auf 4.101,53 EUR festgesetzt.